Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin, welche von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unbestritten geblieben sind, steht das streitgegenständliche Fahrzeug derzeit in X. (Gesuch Rz. 15 ff.). Massgebend sind demgemäss die sachenrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).