IPRG unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. Nach Abs. 2 desselben Artikels unterstehen Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht am Ort der gelegenen Sache. Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin, welche von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unbestritten geblieben sind, steht das streitgegenständliche Fahrzeug derzeit in X. (Gesuch Rz. 15 ff.).