Ebenfalls nicht vom CISG erfasst sind dingliche Ansprüche. Insbesondere Eigentumsfragen schliesst das CISG von seinem Regelungsbereich aus (Art. 4 lit. b CISG). Folglich ist das für sachenrechtliche Fragen anwendbare Recht nach den Regeln des IPRG zu bestimmen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 IPRG unterstehen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt.