nach den einschlägigen Vorschriften des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts.25 Für diese vom CISG nicht erfassten kaufvertragsrechtlichen Fragen ist das anwendbare Recht nach den Regeln des IPRG zu bestimmen. Gemäss Art. 118 Abs. 1 IPRG gilt für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.