Vom Geltungsbereich des CISG ausdrücklich ausgeschlossen ist die Beurteilung der materiellen Gültigkeit von Verträgen (Art. 4 lit. a CISG). Infolgedessen sind folgende Aspekte vom Geltungsbereich des CISG ausgeschlossen: Nichtigkeit wegen Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit sowie anfängliche objektive Unmöglichkeit. Die Beurteilung dieser Aspekte richtet sich in erster Linie