Weiter ist das für die Beurteilung des Verfügungsanspruchs anwendbare Recht zu bestimmen. Dies geschieht grundsätzlich nach den Bestimmungen des IPRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ein solcher Vertrag.23