2. Anwendbares Recht Nachdem das zuständige Schweizer Gericht feststeht, müssen nach den anwendbaren Verfahrensbestimmungen die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im nationalen Recht bestimmt werden. Da das IPRG hierzu keine Regelung enthält, sind die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Falle von Realansprüchen durch die ZPO, konkret durch Art. 261 ff. ZPO, geregelt.22