Darin bestätigte die Gesuchstellerin insbesondere ihre bisherigen Behauptungen und nahm zu den eingebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Stellung. Bei den mit der Eingabe ins Recht gelegten Beilagen handelt es sich mit Ausnahme von Beilage 17 um echte Noven, die ohne Verzug vorgebracht worden sind. Zusammenfassend ist die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. März 2021 mit Ausnahme von Beilage 17 hinsichtlich des Novenrechts unproblematisch, womit sie zu beachten ist.