Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom 5. März 2021 von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Hierbei nahm sie zur Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 vom 22. Februar 2021 Stellung, welche ihr am 26. Februar 2021 zugegangen ist. Darin bestätigte die Gesuchstellerin insbesondere ihre bisherigen Behauptungen und nahm zu den eingebrachten Behauptungen der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Stellung.