21 Analoges muss für das summarische Verfahren gelten (vgl. Art. 219 ZPO), in dem jedoch grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet und der Aktenschluss nach erstem Schriftenwechsel eintritt. Da eine kurze Verfahrensdauer wesentliches Merkmal des summarischen Verfahrens ist, insbesondere im Bereich vorsorglicher Massnahmen, erscheint eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung von Noven als gerade noch vertretbar.