§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Sie ist gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, gegen den Entscheid bei einem von der Gesuchstellerin angegebenen Streitwert von EUR 270'000.00 (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Februar 2021) die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG im allfälligen Hauptsacheverfahren offen steht und sämtliche Parteien im schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (GB 2 ff.).