Somit besteht eine derart enge Beziehung, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ greift auch im einstweiligen Rechtsschutz.10 Im Gegensatz zu Art. 2 LugÜ legt Art. 6 Ziff. 1 LugÜ auch zugleich die örtliche Zuständigkeit fest. 11 Da die Gesuchsgegnerin 1 Sitz in W. hat (GB 3), sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig.