Vorliegend war die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Gesuchstellerin die Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 verkaufte die Gesuchsgegnerin 1 das Fahrzeug am 19. Oktober 2020 an die Gesuchsgegnerin 2. Diese wiederum soll das Fahrzeug am 27. November 2020 an den Gesuchsgegner 3 verkauft haben (Antwort Rz. 6 f.). Somit besteht eine derart enge Beziehung, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint.