1 LugÜ zu beachten. Eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann, wenn mehrere Personen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.