Dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2019 (GB 5) lässt sich keine Gerichtsstandsvereinbarung entnehmen, womit sich die Zuständigkeit nach Art. 2 ff. LugÜ richtet. Gemäss Art. 2 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Vorliegend haben die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 ihren Sitz in der Schweiz (GB 3 f.). International zuständig sind somit die Gerichte in der Schweiz.