1.4. Zuständigkeit 1.4.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz in der Tschechischen Republik (GB 2), während sich der Sitz der Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 in der Schweiz befindet (GB 3 f.). Es liegt damit ein internationales Verhältnis vor.9 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG