Gemäss Art. 267 ZPO trifft das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO. Der für Zivilsachen zuständige Richter droht die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB nur an. Allein der Strafrichter kann aber über die Bestrafung der Betroffenen wegen Ungehorsams entscheiden und setzt dementsprechend die Strafe an.8