Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Zum anderen muss die Klageänderung nach Aktenschluss auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 230 Abs. 1 lit.