Die Klageänderung nach Aktenschluss wird von Art. 230 ZPO geregelt, der aufgrund von Art. 219 ZPO auch im summarischen Verfahren zur Anwendung gelangt.5 Eine Änderung des Gesuchs nach Aktenschluss ist nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen zulässig: Zum einen müssen die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sein (Art. 230 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art.