1.2.1. Rechtliches In Bezug auf die Änderung von Rechtsbegehren ist zu unterscheiden, ob diese vor oder nach Aktenschluss vorgenommen worden ist. Das vorliegende Verfahren ist im summarischen Verfahren zu behandeln (vgl. unten E. 1.5). In Summarverfahren tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein, wenn – wie vorliegend – nicht ein zweiter Schriftenwechsel oder