83 Abs. 4 Halbsatz 1 ZPO der Zustimmung der Gegenpartei bzw. der bisherigen Hauptparteien des Prozesses.2 Findet wegen fehlender Zustimmung der Parteien kein gewillkürter Parteiwechsel statt, wird der Prozess zwischen den ursprünglichen Parteien fortgeführt.3 Dasselbe muss analog gelten, wenn ein Parteibeitritt mangels Zustimmung der betroffenen Verfahrensparteien unzulässig ist.