Parteiwechsel, Art. 83 Abs. 4 ZPO).1 In der ZPO nicht ausdrücklich geregelt wird der Fall des Parteibeitritts. Auch dieses Rechtsinstitut stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass die Parteien mit Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert werden. Bei einem Parteibeitritt tritt ein Dritter nicht anstelle, sondern an die Seite der klagenden oder beklagten Partei und damit als zusätzliche Hauptpartei – nicht etwa als Nebenpartei – dem Prozess bei. Auch beim Parteibeitritt bedarf es analog zu Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 1