83 Abs. 1 ZPO). Ohne Veräusserung des Streitobjektes ist es nicht möglich, dass klagende oder beklagte Parteien nachträglich ändern, es sei denn, die Gegenseite stimme dem Parteiwechsel im Rahmen des durch die Dispositionsmaxime Zulässigen zu (sog. schlichter -6-