1.1.2. Rechtliches Wie bereits mit Verfügung vom 11. März 2021 (E. 6) ausgeführt, legt der Kläger bzw. der Gesuchsteller mit der Klage bzw. mit dem Gesuch die Verfahrensparteien fest. Massgebend ist der Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die erwerbende Person an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO).