Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, der Verkauf des HH. an die Gesuchsgegnerin 2 bzw. an den Gesuchsgegner 3 und die entsprechenden Besitzes- und Eigentumsübergaben seien nicht belegt. Zudem hielt die Gesuchstellerin an ihren Behauptungen fest, sie sei rechtmässige Besitzerin und Eigentümerin und nur ihr kämen die Sachherrschaft und das Entscheidungsrecht in Bezug auf den HH. zu. Folglich stehe ihr ein Vindikationsanspruch gegenüber allen drei Gesuchsgegnern zu. -5-