3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Zur Begründung führten die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 im Wesentlichen aus, dass weder die Gesuchsgegnerin 1 noch die Gesuchsgegnerin 2 Eigentümerin oder Besitzerin des HH. seien. Das Eigentum und somit die Verfügungsmacht lägen bei einem Drittkäufer. Deshalb sei das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 10. Februar 2021 mangels Rechtsschutzinteresse und mangels drohender Rechtsnachteile für die Gesuchstellerin abzuweisen. -4-