4. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 verbot der Gerichtspräsident in teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 10. Februar 2021 der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegnerin 2 superprovisorisch unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall, das Fahrzeug HH., zu veräussern, zum Kauf anzubieten oder darüber in irgend einer anderen Weise zu verfügen. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 10. Februar 2021 abgewiesen. 5. Die Gesuchstellerin bezahlte am 17. Februar 2021 den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 und äusserte sich mit Eingabe vom 19. Februar 2021 zum Streitwert ihres Gesuchs.