6. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. In Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit wird sie auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vom Gesuchsteller zu bezahlen. 7. Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegnerin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. -5- Der Vizepräsident erkennt: