Eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften erfasst sämtliche Klagen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, bspw. die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung oder Verantwortlichkeitsklagen. Nicht von dieser Zuständigkeit erfasst sind jedoch Ansprüche aus dem Recht der einfachen Gesellschaft und der eingetragenen Vereine und Stiftungen.3 Vorliegend handelt es sich um behauptete Ansprüche aus dem Recht eines eingetragenen Vereins.