Vorliegend geht es um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 ZPO. Zu prüfen bleibt daher, ob eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO gegeben ist.