2.2. Sachliche Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht für zuständig erklären für Streitigkeiten, für welche Art. 5 Abs. 1 ZPO eine einzige kantonale Instanz vorschreibt sowie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und der Genossenschaften.2 Dies hat der C. in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO mehrheitlich getan. Vorliegend geht es um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit.