4. Es sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage vorsorglich und vorläufig eine Grundbuchsperre über die im Eigentum des Beklagten stehenden Parzellen in S. Nr. H und T. Nr. I und allenfalls weiter in seinem Eigentum stehende Parzellen zu verfügen. 5. Die Grundbuchsperre sei superprovisorisch anzuordnen. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten;" -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: