3. Es sei dem Beklagten, dessen Vorstandsmitgliedern und Organen unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB vorsorglich und vorläufig bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Klage zu verbieten, das im angefochtenen Beschluss vorgesehene Vorhaben weiter zu verfolgen und weitere Vereinsmittel zu dessen Umsetzung einzusetzen;