Handelsgericht 2. Kammer HSU.2021.47 / as / mv Entscheid vom 6. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Sulser Gesuchsteller A._____, Gesuchsgegne- B._____, rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Nichtigkeit/Anfechtung Generalver- sammlungsbeschluss vom E und superprovisorischer Massnahmen -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller ist eine natürliche Person mit Sitz in Q. und Vereinsmit- glied der Gesuchsgegnerin. 2. Die Gesuchsgegnerin ist ein Verein nach Schweizer Recht mit Sitz in R. Er bezweckt im Wesentlichen […] (Gesuchsbeilage 1). 3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 (Postaufgabe: 5. Dezember 2021) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei Beschluss der Generalversammlung des Beklagten vom E, festge- halten im Protokoll der Auszählung der Stimmen vom F (Beilage 3) und dem Kläger am G bekannt geworden, für ungültig zu erklären; 2. Eventuell sei der Beschluss aufzuheben, da das notwendige Quorum der Zustimmungen nicht erreicht wurde. 3. Es sei dem Beklagten, dessen Vorstandsmitgliedern und Organen unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB vorsorg- lich und vorläufig bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Klage zu verbieten, das im angefochtenen Beschluss vorgesehene Vorha- ben weiter zu verfolgen und weitere Vereinsmittel zu dessen Umsetzung einzusetzen; 4. Es sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage vorsorglich und vorläufig eine Grundbuchsperre über die im Eigentum des Beklagten stehenden Parzellen in S. Nr. H und T. Nr. I und allenfalls weiter in seinem Eigentum stehende Parzellen zu verfügen. 5. Die Grundbuchsperre sei superprovisorisch anzuordnen. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten;" -3- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Zuständigkeit 2.1. Örtliche Zuständigkeit Die vereinsrechtliche Anfechtungsklage ist am Sitz des Vereins zu erhe- ben.1 2.2. Sachliche Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 ZPO können die Kantone das Handelsgericht für zu- ständig erklären für Streitigkeiten, für welche Art. 5 Abs. 1 ZPO eine einzige kantonale Instanz vorschreibt sowie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und der Genossenschaften.2 Dies hat der C. in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO mehrheitlich getan. Vorliegend geht es um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 5 ZPO. Zu prüfen bleibt daher, ob eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO gegeben ist. Eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossen- schaften erfasst sämtliche Klagen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, bspw. die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversamm- lung oder Verantwortlichkeitsklagen. Nicht von dieser Zuständigkeit erfasst sind jedoch Ansprüche aus dem Recht der einfachen Gesellschaft und der eingetragenen Vereine und Stiftungen.3 Vorliegend handelt es sich um be- hauptete Ansprüche aus dem Recht eines eingetragenen Vereins. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist damit nicht gegeben, so dass auf das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht ein- zutreten ist. 3. Fehlende besondere Dringlichkeit Überdies würde es dem Gesuch wohl am Erfordernis der Glaubhaftma- chung der besonderen zeitlichen Dringlichkeit fehlen (vgl. Art. 265 ZPO), da der fragliche Generalversammlungsbeschluss bereits am E stattfand (Mitteilung des Resultats mit Schreiben vom J; Gesuchsbeilage 3) und ein 1 BSK ZGB I-SCHERRER/BRÄGGER, 6. Aufl. 2018, Art. 75 N. 32. 2 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 32. 3 KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 3. Aufl. 2021, Art. 6 N. 13; VETTER (Fn. 2), Art. 6 N. 36. -4- schlagartiges und sofortiges Eingreifen des Richters nicht mehr als ange- zeigt erscheint, so dass zumindest der superprovisorische Erlass der be- antragten Massnahmen höchstwahrscheinlich abzuweisen wäre. 4. Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen wurde, in- nert eines Monats seit dem Rückzug beim zuständigen Gericht neu einge- reicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Ein- reichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). 5. Prozesskosten 5.1. Abschliessend sind die Prozesskosten zu verteilen, welche vorliegend ein- zig aus den Gerichtskosten bestehen, weil der Gesuchsgegnerin aufgrund des Gesuchs vom 5. Dezember 2021 kein Aufwand entstanden ist. 6. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. In Berücksichtigung des verur- sachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Um- fang der Streitigkeit wird sie auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskos- ten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vom Gesuchsteller zu bezahlen. 7. Die Zustellung des Gesuchs erfolgt ausschliesslich an die Gesuchsgegne- rin selber, weil dem Handelsgericht keine Vollmacht eines allfälligen Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vorliegt. -5- Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch (Rechtsbegehren 3-5) vom 5. Dezember 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an:  den Gesuchsteller (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 5. Dezember 2021) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 6. Dezember 2021 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser