5. Das Grundbuchamt Wohlen merkte die vorläufige Eintragung am 8. November 2021 (Tagebuchnummer J) im Tagebuch vor. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 29. November 2021 stellte der Vizepräsident fest, dass der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 8. November 2021 nicht zugestellt werden konnte und dass die Gesuchsgegnerin demnach innert der ihr mit Verfügung vom 8. November 2021 bis zum 23. November 2021 angesetzten Frist keine Gesuchsantwort erstattete. Der Vizepräsident setzte der Gesuchsgegnerin daher eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an.