Die ordentlichen Zuschläge der Gesuchsgegnerin belaufen sich somit auf 50 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss rund 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 17'470.00, den die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. - 11 - Der Vizepräsident erkennt: 1. Das summarische Verfahren wird für beendet erklärt und abgeschrieben.