2.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 1'000'000.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 45'240.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 11'310.00. Damit sind insbesondere die Gesuchsantwort und die Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).