2. 2.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 96'097.55 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 93'160.00 verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'937.55 hat die Gesuchstellerin der Obergerichtskasse zu bezahlen. 2.2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 17'470.00 zu bezahlen. 3. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten in einem allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.