Damit sind insbesondere die Gesuchsantwort und die Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Für die im Rahmen der beiden von der Gesuchstellerin gestellten Ausstandsbegehren gegen den Sachverständigen Stellungnahmen vom 6. Mai 2021 und 5. Juli 2021 ist der Gesuchsgegnerin ein ordentlicher Zuschlag von je 15 % zuzusprechen. Für die Teilnahme an der zweiten Instruktionsverhandlung vom 12. Juli 2021 erhält die Gesuchsgegnerin einen ordentlichen Zuschlag von 20 %. Die ordentlichen Zuschläge der Gesuchsgegnerin belaufen sich somit auf 50 % (§ 6 Abs. 3 AnwT).