Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Gerichtskosten von total Fr. 96'097.55 vorab mit den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von Fr. 93'160.00 verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'937.55 hat die Gesuchstellerin der Obergerichtskasse mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Eine abweichende Verteilung der Gerichtskosten in einem allfälligen Hauptprozess bleibt vorbehalten.