2. Prozesskosten Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Da kein Hauptverfahren zwischen den Parteien hängig ist, hat das Gericht über die Verlegung der Prozesskosten der vorsorglichen Beweisführung bereits jetzt zu entscheiden.