7. Weiteres Vorgehen 7.1. Die Gesuchstellerin hat den vom Sachverständigen verlangten zusätzlichen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 9'000.00 bis spätestens am 21. Juni 2021 mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Obergerichtskasse zu leisten. 7.2. Nach Bezahlung dieses Kostenvorschusses hat der Sachverständige seine Arbeiten fortzusetzen und das Gutachten bis spätesten Ende August 2021 in dreifacher Ausfertigung dem Handelsgericht abzuliefern. - 13 - Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vom 23. April 2021 gegen den Sachverständigen, Dr. G.J., W., wird abgewiesen.