Der Sachverständige darf sich weder von den Parteien noch deren (technischen) Berater beeinflussen lassen. Folglich war es die Pflicht des Sachverständigen, auf die Durchführung zusätzlicher (eigener) Messungen zu beharren, wenn er das vorhandene Datenmaterial nicht verifizieren konnte. Es ist verständlich, dass die Gesuchstellerin an den dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten keine Freude hatte und entsprechende Fragen stellte (vgl. E-Mail vom 21. April 2021, 08:28 Uhr). Aus Sicht des Vizepräsidenten sind die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Messungen für die Erstellung des Gutachtens erforderlich und die Nachtragsofferte im Umfang von Fr. 9'000.00 daher gerechtfertigt.