Bereits aus dem Wortlaut musste für Rechtsanwalt MLaw Matthias Brunner klar sein, dass es sich hiermit um keine definitive Äusserung des Sachverständigen gehandelt hat. Zudem wollte der Sachverständige mit dieser Aussage klarstellen, dass nach seiner Auffassung – entgegen der Meinung der Gesuchstellerin – nicht ohne Weiteres auf die Schlüsse der Beurteilung der U.H. AG abgestellt werden kann und seine Nachtragsofferte daher gerechtfertigt ist. - 12 -