Darauf rief der Sachverständige den Vizepräsidenten und danach Rechtsanwalt MLaw Matthias Brunner an, um mit ihm über die Nachtragsofferte und den Umfang der gewünschten Messungen zu sprechen. Als Rechtsanwalt MLaw Matthias Brunner darauf hinwies, dass die Gesuchstellerin sich auf die Beurteilung der U.H. (Privatgutachten) abstützt, entgegnete ihm der Sachverständige, diese Beurteilung sei voller Widersprüche und technisch nicht haltbar. In diesem Zusammenhang wies der Sachverständige darauf hin, dass sich das Gesuch der Gesuchstellerin wahrscheinlich als "Sturm im Wasserglas" entpuppen könne (GB 8).