Dies hat der Sachverständige vorliegend gemacht. Dass der Sachverständige die genannten möglichen Schadenursachen nicht bereits als die Schadenursache aufgefasst hat, ergibt sich insbesondere daraus, dass er in der Folge weitere Unterlagen zur Konstruktion der fraglichen Gebäude verlangt sowie Abklärungen und Messungen getätigt hat. Mit anderen Worten hat der Sachverständige mit seinen am 14. April 2021 getätigten Äusserungen das Ergebnis des Gutachtens nicht bereits vorweggenommen.