Sachverständige oder die Streitsache können den Anschein der Befangenheit begründen, falls die unsachlich sind oder sonst den Verdacht nahelegen, dass die sachverständige Person in ihrer Begutachtung gegenüber einer Partei oder der Sache nicht mehr unvoreingenommen ist.6 Jedoch begründet nicht jede unnötige Äusserung einen Ausstandsgrund.7 Ein Ausstandsgrund ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die sachverständige Person die scharfe und sogar unsachliche Kritik einer Partei oder de-