Dies ist bspw. dann der Fall, wenn die sachverständige Person einseitig Kontakt mit einer Partei oder deren Rechtsvertreter pflegt, Informationen nur bei einer Partei einholt oder bei ihr Material beschafft, ohne dass die Gegenpartei davon in Kenntnis gesetzt wird. Der sachverständigen Person ist es auch verwehrt, einen Augenschein nur mit einer Partei durchzuführen, ohne der Gegenpartei Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.5 Äusserungen der sachverständigen Person über eine Partei, andere