Bei der sachverständigen Person besteht ein Verdacht der Befangenheit namentlich dann, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien missachtet. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn die sachverständige Person einseitig Kontakt mit einer Partei oder deren Rechtsvertreter pflegt, Informationen nur bei einer Partei einholt oder bei ihr Material beschafft, ohne dass die Gegenpartei davon in Kenntnis gesetzt wird.