3. Rechtliches Gemäss Art. 183 Abs. 2 ZPO gelten für eine sachverständige Person dieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen. Laut Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson namentlich dann in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a–e aufgezählten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Fundament der Ausstandsregelung sind Art. 30 Abs. 1 BV und Art.